AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
SGH Schüttguthandling GmbH & Co. KG, D-78256 Steißlingen

I. Geltungsbereich

1. Allen Lieferungen und Leistungen der SGH Schüttguthandling GmbH & Co. KG (im Folgenden: SGH) liegen ausschließlich diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie gelten auch ohne ausdrückliche Bezugnahme für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zum Besteller.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden, selbst bei Kenntnis von SGH, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, SGH hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Annahme der Auftragsbestätigung von SGH gilt als Anerkennung dieser Geschäftsbedingungen auch für den Fall, dass der Besteller ein Angebot unter Zugrundelegung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen abgegeben hat.
3. Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden und mündliche Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von SGH schriftlich bestätigt wurden.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Angebote von SGH sind, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend und unverbindlich.
2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen und dgl., sind nur annähernd maßgebend, soweit sie von SGH nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden.
3. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Sache erwerben zu wollen. SGH ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung von SGH zustande.
4. Für den Umfang von Lieferungen und Leistungen ist allein die Auftragsbestätigung von SGH maßgebend.
5. Technisch bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen behält sich SGH auch nach Bestätigung des Auftrags vor.
6. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) körperlicher und nichtkörperlicher Art behält sich SGH sämtliche Eigentums- Urheber- und gewerbliche Schutzrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von SGH zugänglich gemacht werden. Soweit SGH das Angebot des Bestellers nicht annimmt, sind diese Unterlagen auf dessen Kosten unverzüglich an SGH zurückzusenden.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise verstehen sich ab Werk einschließlich Verladung im Werk, aber ausschließlich Verpackung und Versand, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
3. Die Zahlungen sind ohne Abzug und Kosten zu leisten. Der Abzug eines Skontos bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und kann auch nur dann gewährt werden, wenn alle früheren Rechnungen von SGH beglichen sind.
4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 2 BGB (derzeit von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behält sich SGH vor.
5. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SGH anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte kann der Besteller nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers ist SGH – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller sofort fällig zu stellen.
Falls der Besteller nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit leistet, ist SGH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen kündigen.

IV. Lieferung und -frist

1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung von SGH. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle vom Besteller zu liefernden Unterlagen vorliegen, alle kaufmännischen oder technischen Fragen zwischen SGH und dem Besteller geklärt sowie die vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen vom Besteller eingehalten sind. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, wird die Lieferfrist hinfällig und ist neu zu vereinbaren.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder SGH dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
4. Auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen hat SGH Liefer- und Leistungsverzögerungen in Folge höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, nicht zu vertreten. Derartige Fälle berechtigen SGH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder den Vertrag wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise rückabzuwickeln
5. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Besteller zumutbar sind.

V. Versendung und Gefahrübergang

1. Der Versand ab Werk oder Lager zum Besteller sowie alle damit verbundenen Kosten gehen zu seinen Lasten.
2. Der Versand der Ware erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart sein sollte.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist SGH in der Wahl der Versandmittel und des Versandwegs frei. Für vermittelte Transporte übernimmt SGH keine Haftung.
4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Spediteur, die Bahn, die Post oder den Frachtführer auf den Besteller über. Das gilt auch bei der Verladung der Ware auf eigene Fahrzeuge von SGH zum Zwecke der Auslieferung sowie bei Selbstabholung durch den Besteller mit Aushändigung der Ware an ihn. Spätestens aber geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand das Werk oder das Lager verlassen hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen und unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt und unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.
5. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr ab Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über. In dem Fall wird SGH auf Wunsch und Kosten des Bestellers den Liefergegenstand in dem Umfang, d.h. gegen diejenigen Risiken, versichern, den dieser verlangt.
6. Verweigert der Besteller schuldhaft die Entgegennahme des Liefergegenstands und nimmt er ihn auch nicht innerhalb einer von SGH gesetzten Nachfrist ab, ist SGH berechtigt, den Vertrag rückabzuwickeln oder statt der Leistung Schadenersatz einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Im Falle der Nichtabnahme der Ware beträgt der Schadenersatz pauschal 25 % des vereinbarten Kaufpreises, sofern nicht der Besteller einen niedrigeren Schaden oder sofern SGH nicht einen höheren Schaden nachweist.
7. Tritt während des Annahmeverzugs bei SGH Unmöglichkeit oder Unvermögen zur Lieferung bzw. Leistung ein, ohne dass SGH dies zu vertreten hat, oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weitaus überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. SGH behält sich das Eigentum am Liefergegenstand (im Folgenden auch: Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen nicht nur aus dem Liefervertrag (einfacher Eigentumsvorbehalt), sondern aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Besteller (Kontokorrentvorbehalt), vor.

2. Ist SGH vom Liefervertrag zurückgetreten, hat der Besteller das gelieferte Objekt unverzüglich herauszugeben und auf seine Kosten an SGH zurückzusenden.
3. Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, hat der Besteller das gelieferte Objekt pfleglich zu behandeln.

4. Der Besteller darf die gelieferte Ware vor Eigentumsübergang weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller SGH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn das gelieferte Objekt gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, SGH den Standort der Vorbehaltsware mitzuteilen. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an SGH in Höhe des mit SGH vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Diese Abtretung nimmt SGH hiermit an. Sie gilt unabhängig davon, ob das gelieferte Objekt ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SGH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. SGH wird die Forderung aber nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

6. Sofern die gelieferte Ware mit anderen, SGH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt wird, erwirbt SGH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts der gelieferten Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Zur Sicherung der Forderungen von SGH gegen den Besteller tritt dieser auch solche Forderungen an SGH ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; SGH nimmt diese Abtretung schon jetzt an. 7. SGH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen gemäß vorstehend Ziff. 1 um mehr als 20 % übersteigt.

VII. Mängelansprüche

1. Die Beschaffenheit des Liefergegenstands und seine Verwendung zum vorhergesehenen Zweck richten sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Merkmalen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von SGH stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
Eine Garantie gemäß § 443 BGB wird nicht übernommen.
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, stellen Angaben über die Produkte von SGH, insbesondere in Angeboten und Prospekten enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, technische Angaben und Bezugnahmen auf Normen und Spezifikationen, keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar, sondern sind nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Gleiches gilt bei der Lieferung von Mustern oder Proben.
2. Der Besteller muss SGH offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich zu rügen. Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflichten schließt die Sachmängelhaftung aus, es sei denn, SGH hätte dem Besteller gegenüber den Mangel arglistig verschwiegen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 377 HGB, 434 Abs. 3 BGB.
3. Stellt sich heraus, dass der Liefergegenstand oder Teile davon infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstands mangelhaft ist, leistet SGH nach ihrer Wahl und auf eigene Kosten Gewähr durch Nacherfüllung, d.h.
a) Nachbesserung oder
b) Ersatzlieferung Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Teile.
Der Besteller hat SGH die hierfür erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist SGH von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von SGH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. In diesem Fall ist der Besteller aber gleichwohl verpflichtet, SGH die Gefahrenlage sofort anzuzeigen.
4. Der mangelhafte Liefergegenstand ist in dem Zustand, in dem er sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, zur Besichtigung durch SGH bereitzuhalten bzw. – und sofern möglich – auf Verlangen und auf Kosten von SGH zurückzusenden.
5. Im Falle der Nachbesserung trägt SGH alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbes. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sofern sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
6. Kommt SGH seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder bei einem nicht nur unerheblichen Mangel den Liefervertrag rückabzuwickeln.
7. Falls SGH durch eine Mängelrüge Aufwendungen entstehen, die nicht auf einem Mangel des Liefergegenstands beruhen, hat der Besteller SGH diese Aufwendungen zu vergüten.
8. Durch Verhandlungen über Beanstandungen des Bestellers verzichtet SGH nicht auf den Einwand, die Mängelrüge sei nicht rechtzeitig oder ausreichend gewesen. Ebenso wenig ist mit der Entgegennahme und der Bearbeitung von Mängelrügen, z.B. durch eine Funktionsüberprüfung vor Ort (etwa von Verladevorgängen beim Endkunden), das Anerkenntnis eines Mangels des Liefergegenstands oder einer sich hieraus ergebenden Rechtspflicht verbunden.

VIII. Haftung

1. SGH übernimmt keine Gewähr für Schäden,
a) in denen der Besteller oder Dritte (z.B. der Endkunde) den Fehler verursacht haben,
b) die – bei Vorliegen eines Mangels – durch eigene, unsachgemäße Nachbesserung des Bestellers oder eines Dritten entstanden sind,
c) die durch eine Nichtbeachtung der Einbau-,Bedienungs- und Wartungsanleitung, sonstiger Installationsanweisungen oder technischer Dokumentationen, die dem Besteller zum Zeitpunkt der Lieferung bekannt waren, entstanden sind,
d) infolge fehlerhafter Montage, Inbetriebsetzung oder unsachgemäßer Behandlung der Ware (z.B. Entleeren eines Silos unter zu hohem Luftdruck oder entgegen der Einbauempfehlung von SGH), soweit dies nicht von SGH zu vertreten ist,
e) durch Verschleiß aufgrund normalen Gebrauchs.
f) Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Besteller oder ein Dritter vor oder nach Auftragserteilung SGH gegenüber falsche, fehlerhafte oder unvollständige Angaben zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstands gemacht hat.
g) Ausgenommen von jeder Gewährleistung sind Verschleißteile.
2. SGH haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
3. Für einfache Fahrlässigkeit haftet SGH – außer in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf – sogen. Kardinalpflichten) verletzt wurden. Diese Haftung ist begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden, maximal jedoch bis zu einem Betrag von EUR 3,0 Mio.
4. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, für Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.
5. Eine weitergehende Haftung als in diesen Geschäftsbedingungen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht bei einer gesetzlich zwingend vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung (z.B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder bei der Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
6. Soweit die Haftung nach Ziffern 3 und 4 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SGH.

IX. Verjährung

1. Mängelansprüche aus der Lieferung neu hergestellter Waren im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 2 a und b BGB verjähren in 24 Monaten. Im Übrigen verjähren Mängelansprüche in zwölf Monaten.
2. Ausgenommen von der Verjährungsfrist nach Ziff. 1 sind Mängelansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, infolge arglistiger Täuschung oder aufgrund grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachter Schäden; für sie gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
3. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe des Liefergegenstands an den Besteller am Erfüllungsort, spätestens mit erfolgter Ablieferung bei ihm.

X. Anwendbares Recht; Gerichtsstand

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist am Sitz von SGH.

XI. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge einer Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder Lücken aufweisen, sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls diese Bestimmungen eine Lücke enthalten sollten.